Labor Nordlab

Legionellen Untersuchung

Trinkwasser wird nach der Trinkwasserverordnung von 2001 (TrinkwV) untersucht. Im November 2011 ist die erste Änderungsverordnung der TrinkwV in Kraft getreten. Im Dezember 2012 ist die zweite Änderungsverordung der TrinkwV (zur Zeit aktuell) in Kraft getreten.

Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen jetzt Pflicht!

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, auch in Wohngebäuden, müssen mindestens alle 3 Jahre an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersucht werden (§ 14 Abs. 3 TrinkwV "Untersuchuungspflicht").

Was sind Legionellen?

Legionellen sind als typische Umweltkeime vor allem im Süßwasser weit verbreitet. Man unterscheidet rund 50 verschiedene Legionellenarten mit über 73 verschiedenen Untergruppen. In geringen Mengen stellen sie in der Regel keine Gefahr für den Menschen dar. Sie können aber über das Kaltwasser in das Warmwassersystem eingetragen werden und sich dort, geschützt durch Wuchsbeläge und Kalkablagerungen, bei 25 °C bis 45 °C vermehren. Ma n findet sie häufig in Wasserleitungen, Schwimmbädern, Rückkühlwerken, Klimaanlagen und in anderen warmen Feuchtquellen, besonders oft in Leitungen, in denen das Wasser steht.

Ihren Namen haben sie erhalten, als nach einem Treffen ehemaliger Legionäre in Philadelphia 182 Teilnehmer erkrankten und die Erreger angezüchtet werden konnten. Sie können eine Lungenentzündung oder einen Infekt ohne Lungenentzündung (Pontiac-Fieber) verursachen. Aufgrund von Studien geht man in Deutschland von ca. 6.000-10.000 Erkrankungen pro Jahr aus, etwa 1.000 bis 2.000 Menschen versterben jedes Jahr einer Legionellose.

Die Ansteckung erfolgt durch Einatmen erregerhaltiger lungengängiger Wassertröpfchen, sogenannter Aerosole, die in der Luft zerstäubt werden, z.B. in Whirlpools, Kühltürmen oder Klimaanlagen. Auch durch Aspiration von Leitungswasser
beim Waschen oder Duschen kann es zu einer Legionellose kommen. Durch das Einhalten entsprechender Temperaturen bei Warmwasser in der Hausinstallation kann das Wachstum von Legionellen eingeschränkt oder sogar verhindert werden. Nach den technischen Regeln (DVGW Arbeitsblatt W 551) sollte das Wasser auf > 60°C aufgeheizt werden, so dass es mit 60°C in die Zirku lation der Hausinstallation strömt und mit 55°C aus der Zirkulation wieder zurückläuft . Ebenso muss das Kaltwasser eine Temperatur haben, bei der Legionellen sich nicht vermehren können. Längerer Stillstand ist zu vermeiden.

Bin ich von der neuen Untersuchungs- bzw. Anzeigepflicht betroffen?

Wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen und Großanlagen betreiben, gelten für Sie die neuen Untersuchungspflichten. Eine gewerbliche Tätigkeit übt grundsätzlich jeder Vermieter von Wohnraum aus. Somit ist jeder, der
Wohnungen vermietet ob direkt oder als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), ein Hotel oder eine Gaststätte betreibt, ebenso zur Untersuchung verpflichtet wie die Betreiber öffentlicher Gebäude wie Schulen, Kindergärten, Sportanlagen, Krankenhäuser und Alten- oder Pflegeheimen. Als Großanlagen gelten Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 l Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Das sind praktisch alle zentralen Warmwasser-Versorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Die Definition einer Großanlage findet sich in der Technischen Regel, Arbeitsblatt W 551, Stand April 2004 des DVGW unter Ziffer 4. Für eine technisch korrekte Abgrenzung von Klein- und Großanlagen verweisen wir gern auf die Website des DVGW unter

www.dvgw.de/wasser/trinkwasser-und-gesundheit/legionellen

Wie komme ich meiner Untersuchungspflicht nach?

Die betroffenen Anlagenbetreiber – dies sind in der Regel Mehrfamilienhausbesitzer haben bis zum 31.12.2013 Zeit, aus Ihren Anlagen Wasserproben zu entnehmen und diese auf Legionellen-Kontamination untersuchen zu lassen.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass geeignete Entnahmestellen zur Wasserprobennahme vorhanden sind. Am Ablauf und Zulauf des Warmwasserbereiters sind daher abflammbare Zapfhähne einzurichten, welche für die mikrobiologische Probennahme geeignet sind. Soweit diese Probeentnahmestellen erst nachträglich geschaffen werden müssen, handelt es sich grundsätzlich um bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind (§ 559 Abs. 1, 3. Halbsatz BGB). Zu beachten ist, dass der Entleerungshahn am Warmwasserspeicher als Zapfstelle ausscheidet. Die Legionellenprüfung ist nach momentaner Sach- und Rechtslage mindestens einmal alle 3 Jahre durchzuführen (Anlage 4 Teil II Buchstabe b).

Welche Grenzwerte gelten für Legionellen nach der neuen TrinkwVO?

Der Grenzwert für Legionellen im Trinkwasser ist auf einen technischen Maßnahmenwert von 100 auf 100 Milliliter festgelegt (Anlage 3 Teil II der TrinkwVO). Die Experten aus Medizin und Umwelthygiene sind sich einig, dass dieser Wert äußert niedrig angesetzt worden ist. Belastbare Aussagen über das Ausmaß der Grenzwertüberschreitungen lassen sich momentan mangels ausreichender Datenbasis nicht treffen. Zum Vergleich: Der Grenzwert für ein Duschverbot liegt bei 10.000 KBE je 100 Milliliter.

Kann ich jedes Labor mit der Untersuchung beauftragen?

Die Probenahme erfolgt nach der DIN EN ISO 19458 wie unter Zweck „B“ beschrieben. Das heißt, die Probennahme darf ausschließlich durch einen geschulten Probennehmer erfolgen. Die eigentliche Untersuchung auf Legionellen darf ausschließlich von hierfür staatlich zugelassenen Laboren durchgeführt werden. Unser Labor ist nach DIN EN ISO / IEC 17025 und DIN EN ISO 15189 akkreditiert, staatlich zugelassen und führt seit über 50 Jahren Trinkwasseruntersuchungen durch. Zudem verfügen wir über einen großen Stamm an geschulten und erfahrenen Probennehmern.

Wie erfolgt die Probennahme?

In der Regel soll das Wasser am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasservorlauf) und am Ende der Zirkulationsleitung (Warmwasserrücklauf), vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserbereiter beprobt werden. Weiterhin ist das Wasser jeder Steigleitung zu untersuchen und zwar an der vom Warmwasserbereiter entferntesten Entnahmestelle. Für jede Steigleitung müssen Vor- und Rücklauf am selben Tag entnommen werden.

Bitte setzen Sie sich deswegen mit Ihrem Hausinstallateur in Verbindung. Dieser soll die Anzahl der Steigleitungen festlegen und dokumentieren (Formblatt stellen wir zur Verfügung). Sofern noch nicht vorhanden sind durch den Installateur am Ablauf und Zulauf des Warmwasserbereiters abflammbare Zapfhähne einzurichten, welche für die mikrobiologische Probennahme geeignet sind.

Was ist bei einem positiven Legionellennachweis zu tun?

Sofern der so genannte technische Maßnahmenwert (Legionellenkonzentrationen 100 oder mehr koloniebildende Einheiten/100 ml) überschritten wird, muss die unverzügliche Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen (§§ 15, 16 TrinkwV). Die Meldung an das Gesundheitsamt übernehmen wir gern für Sie, sofern Sie Ihre Einwilligung zur Übermittlung erteilt haben.

Welche Konsequenzen drohen mir bei Nichtbefolgen dieser Regelungen?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Trinkwasserverordnung handelt kann z. B. mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe belangt werden ( siehe § 24 TrinkwV, sowie §§ 73-75 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Wer der Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Geldbußen bis zu € 25.000 geahndet werden (§ 25 TrinkwV, § 73 IfSG).

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