Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
auch in Deutschland ist eine zunehmende Verbreitung von SARS-CoV-2-Varianten zu beobachten. Von besonderem Interesse (variants of concern; VOC) sind dabei die britische Variante B.1.1.7, die südafrikanische Variante B.1.351 und die brasilianische Variante P.1. Diese unterscheiden sich von dem „ursprünglichen“ SARS-CoV-2-Virus durch zahlreiche Mutationen im Spike-Protein auf der Oberfläche, aufgrund dessen ein erleichtertes Andocken und Eintreten des Virus in menschliche Zellen vermutet wird. Dies würde nach bisherigen Erkenntnissen zu einer einfacheren und längeren Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch führen bzw. können diese Varianten dadurch teilweise dem Immunsystem entgehen (Zweitinfektion möglich).
Mit der Testverordnung vom 27. Januar 2021 haben alle Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis Anspruch auf Abklärung einer Virusvariante (VOC). Die Abklärung erfolgt bei uns im Labor mittels Varianten-spezifischer PCR (Typisierung).
Die Typisierung kann entweder bereits mit dem „normalen“ PCR-Test beauftragt werden (bei negativem Testergebnis erfolgt dann natürlich keine Typsierung) oder im Nachgang bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses mit einem ct-Wert < 30. Hierfür bitte auf dem Auftragsschein „Typisierung“ vermerken bzw. bei Nachforderung der Typisierung die Probennummer des positiven Tests vermerken. Eine Nachforderung ist 6 Tage möglich.
Die Kosten werden gemäß Testverordnung vom Bundeshaushalt getragen. Ihnen als Einsender entstehen durch die Typisierungsanforderung somit keine Kosten und auch das Laborbudget wird nicht belastet.
Unabhängig davon werden gemäß Coronavirus-Surveillanceverordnung 5 % bzw. 10 % aller in unserem Labor positiv getesteten Proben einer Vollgenom-Sequenzierung zugeführt.
Ihre Partnerschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie