Änderung der Corona-Testverordnung ab 1. März
Aufgrund der Änderung der Corona-Testverordnung sind ab dem 1. März 2023 Anforderungen zum Nachweis von SARS-CoV-2 zu Lasten der GKV nur noch mit kurativer Indikationsstellung möglich.
Jegliche präventive Testungen, z. B. im Kontaktfall oder vor stationärer Aufnahme, sind keine Leistungen der GKV oder der Testverordnung mehr und müssen bei Bedarf als Selbstzahlerleistungen angefordert werden.
Die Überweisungsscheine Muster OEGD und 10c verlieren ihre Gültigkeit.
Bitte verwenden Sie bei kurativer Anforderung ausschließlich den Labor-Überweisungsschein Muster 10.
Ihre
Partnerschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie